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OTM 6.5 – April 2014

Anpassungen an die Umsatzsteuer-Gesetzgebung der Europäischen Union

 

Die Europäische Union hat die Richtlinien für die Ausstellung umsatzsteuerlich relevanter Belege (Rechnungen und Gutschriften) erweitert. Die Erweiterung besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Belegen innerhalb der EU der „Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft“ enthalten sein muss.
OTM wurde deshalb ab Version 6.5 an diese Richtlinien angepasst. Die Anpassungen sind für OTM-Lizenznehmer relevant, die ihren Firmensitz in einem EU-Land haben.

 

Voraussetzungen

Für das Einfügen des Hinweises auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Belegen gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Die Belegerstellung erfolgt grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union.
  2. Der Leistungsempfänger verfügt über eine USt.-ID.

Wenn die Voraussetzungen gem. 1) UND 2) erfüllt sind, dann muss der Beleg OHNE Umsatzsteuer erstellt werden und den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft enthalten.

Wenn nur die Voraussetzung gem. 1) erfüllt ist und der Leistungsempfänger über keine USt.-ID verfügt, dann muss der Beleg MIT Umsatzsteuer erstellt werden und der Hinweistext entfällt.

 

Belege, die den Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft enthalten können

  • Rechnungen und Teilrechnungen an Kunden
  • Rechnungen von Ressourcen (Vergütungsbelege)
  • Gutschriften für Ressourcen (Vergütungsbelege / Kreditoren-Gutschriften)

Änderungen/Ergänzungen in OTM

Unter >Administration >Einstellungen >Steuern gibt es einen neuen Abschnitt, der den Hinweistext in allen EU-Sprachen enthält. Bei den Texten handelt es sich ausdrücklich um VORSCHLÄGE, die von OTM-Lizenznehmern jederzeit angepasst werden können.
OTM analysiert die Daten des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers und fügt den Hinweis auf Belegen ein, wenn die Voraussetzungen zutreffen.

Dies funktioniert auch, wenn eine Kunden-Rechnung an eine abweichende Rechnungsadresse ausgestellt wird. Beispiel: Der Firmensitz des Kunden befindet sich im EU-Land des OTM-Lizenznehmers, die Rechnung für das Projekt wird aber an eine Adresse im EU-Ausland gestellt.

Die OTM-Kundenverwaltung wurde dafür entsprechend angepasst:
Abweichende Rechnungsempfänger werden nun mit mehreren Eingabefeldern (ggf. inkl. USt.-ID) erfasst. Dies ermöglicht es OTM, auch in diesem Fall die Voraussetzung zum Einfügen des Hinweises zu erkennen.

Für einen Kunden können mehrere abweichende Rechnungsempfänger gespeichert werden. Wenn mehrere abweichende Rechnungsempfänger für einen Kunden gespeichert sind, dann kann einer der abweichenden Rechnungsempfänger als „Standard“ markiert werden. Diese Adresse wird dann automatisch bei allen folgenden Projekten des Kunden als Rechnungsadresse verwendet.

Im OTM-Buchhaltungsmodul sind Rechnungen, die an einen abweichenden Rechnungsempfänger ausgestellt wurden, farblich gekennzeichnet.

 

Formulierung des Hinweises

Da keine präzisen Ausführungsvorschriften seitens der EU bestehen (Stand: März 2014), werden folgende Formulierungen vorgeschlagen:

Variante A:
„Diese Rechnung unterliegt nicht der [Französischen, Englischen, Deutschen, ...] Umsatzsteuer gem. Artikel 21 der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union. Die Steuerschuld obliegt dem Leistungsempfänger im jeweils eigenen Land.“

Variante B:
„Auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird hingewiesen (Reverse-Charge-Verfahren).“

Variante C:
„Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Variante D:
„Hinweis: Es gilt das Reverse-Charge-Verfahren"

 

Rechtlicher Hinweis in eigener Sache

Die LSP.net GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Hinweise und Erläuterungen. Jeder OTM-Lizenznehmer ist für die in seinem Land gültige und rechtmäßige Umsetzung der steuerlichen Richtlinien und Gesetze ausschließlich selbst verantwortlich.

Da sich die Gesetzgebung und die Richtlinien der Europäischen Union permanent ändern, empfehlen wir den OTM-Lizenznehmern, sich bei ihren Steuerberatern bzw. den zuständigen Steuerbehörden ihres Landes über aktuelle Änderungen der Steuergesetzgebung zu informieren.

LSP.net GmbH
Berlin, im April 2014

 

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